Die Verteidigung hingegen ist der Ansicht, es hätten aufgrund des aggressiven, renitenten und nicht nachvollziehbaren Verhaltens von D.________ klarerweise Verdachtsmomente sowohl für das Vorliegen weiterer strafbarer Handlungen, als auch für eine mögliche Fremd- oder Selbstgefährdung bestanden, weshalb die durchgeführte körperliche Durchsuchung absolut gerechtfertigt gewesen sei (pag. 512). Die Kammer folgt sowohl den Ausführungen der Vorinstanz als auch der Generalstaatsanwaltschaft.