sen hat (E. 2.2). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der Leibesvisitation um die Maximalvariante der körperlichen Durchsuchung handelt. Ihre Durchführung muss aufgrund konkreter Anhaltspunkte gerechtfertigt sein. 13.4 Subsumtion 13.4.1 Objektiver Tatbestand Die Vorinstanz sah den objektiven Tatbestand im vorliegenden Fall als erfüllt an (pag. 433 ff. = S. 29 f. der Urteilsbegründung). Die Verteidigung hingegen ist der Ansicht, es hätten aufgrund des aggressiven, renitenten und nicht nachvollziehbaren Verhaltens von D.______