Es braucht einen plausiblen Grund zur Annahme, von der zu durchsuchenden Person könnte die Anhaltung selbst infrage gestellt werden oder gefährliche Gegenstände könnten in die Räumlichkeiten der Polizei geschmuggelt werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.584/2002 vom 2. Juli 2003, E. 5.2 bezüglich des damaligen Polizeigesetzes des Kantons Genf). In BGE 142 IV 129 hielt das Bundesgericht fest, dass eine Sicherheitsdurchsuchung gemäss Art. 241 Abs. 4 StPO selbst dann erfolgen kann, wenn eine angehaltene Person sich freiwillig auf den Polizeiposten begeben hat, keines Delikts verdächtigt wird und sich über ihre Identität ausgewie-