Eine Entkleidung der betroffenen Person ist nur zulässig, wenn dies für die Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben unerlässlich ist (Art. 36 Abs. 2 PolG). Es braucht einen plausiblen Grund zur Annahme, von der zu durchsuchenden Person könnte die Anhaltung selbst infrage gestellt werden oder gefährliche Gegenstände könnten in die Räumlichkeiten der Polizei geschmuggelt werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.584/2002 vom 2. Juli 2003, E. 5.2 bezüglich des damaligen Polizeigesetzes des Kantons Genf).