Staatliches Handeln muss in jedem Fall verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV]). Aus sicherheitspolizeilichen Gründen kann die Kantonspolizei eine Person durchsuchen, wenn: a. dies nach den Umständen zum Schutz der Angehörigen der Kantonspolizei oder einer dritten Person erforderlich erscheint; b. Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem oder einem anderen Gesetz gegeben sind; c. begründeter Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die von Gesetzes wegen sicherzustellen sind; d. dies zur Identitätsfeststellung notwendig ist oder;