10 StPO). Die Durchsuchung von Personen umfasst die Kontrolle der Kleider, der mitgeführten Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeuge, der Körperoberfläche und der einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen (Art. 250 Abs. 1 StPO). Staatliches Handeln muss in jedem Fall verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV]).