S. 27 f. der Urteilsbegründung). 13.3 Rechtliche Grundlagen zur Anordnung einer polizeilichen körperlichen Durchsuchung Nach Art. 241 Abs. 4 StPO kann die Polizei eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten. Dies stellt eine Abweichung zur Grundregel dar, wonach für die Zulässigkeit der Durchsuchung ein schriftlicher Befehl benötigt wird (vgl. Art. 241 Abs. 1 und 2