, Basel 2013, N. 11 zu Art. 312 StGB). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht, sowie die Spezialabsicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (Urteil des Bundesgerichts 6B_615/2011 vom 20. Januar 2012, E. 3.1.) Für die eingehende Schilderung des Tatbestands kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 429 ff. = S. 27 f. der Urteilsbegründung).