13.2 Tatbestand des Amtsmissbrauchs Nach Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Auch der Einsatz unverhältnismässiger Mittel zu an sich legitimen Zwecken ist tatbestandsmässig (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N. 11 zu Art. 312 StGB).