Der Beschuldigte sodann war der Ansicht, die Verbringung auf die Polizeiwache sei aufgrund der Umstände rechtmässig. Etwas anderes ist beweismässig nicht erstellt. Folglich fehlt es auch an der subjektiven Tatbestandsmässigkeit. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Freiheitsberaubung freizusprechen.