Der Beschuldigte durfte aufgrund des aufgebrachten Verhaltens von D.________ in für die Kammer nachvollziehbarer Weise den Eindruck haben, dass in Bezug auf dessen Identität etwas nicht stimmen könnte und beabsichtigte daher eine genauere Überprüfung der Personalien, welche aber vor Ort nicht möglich war. Vor diesem Hintergrund ist die Verbringung auf die Polizeiwache noch gerade als rechtmässig zu beurteilen. Damit ist der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht erfüllt. Der Beschuldigte sodann war der Ansicht, die Verbringung auf die Polizeiwache sei aufgrund der Umstände rechtmässig.