auf die Polizeiwache und in die Wartezelle wurde seine Fortbewegungsfreiheit eindeutig aufgehoben. Entscheidend ist jedoch, ob dieser vorübergehende Freiheitsentzug rechtmässig war. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Verbringung von D.________ auf die Polizeiwache sei in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 PolG rechtmässig gewesen und verneinte somit das Vorliegen einer Freiheitsberaubung (pag. 429 = S. 27 der Urteilsbegründung).