Gemäss Art. 217 Abs. 3 StPO kann die Polizei eine Person, die sie bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten verbringen, wenn: a. die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt; b. die Person nicht in der Schweiz wohnt und nicht unverzüglich eine Sicherheit für die zu erwartende Busse leistet; c. die Festnahme nötig ist, um die Person von weiteren Übertretungen abzuhalten.