Die Anhaltung kann die Verbringung einer Person auf den Polizeiposten umfassen, falls die Umstände es erfordern und dies im Rahmen der Verhältnismässigkeit liegt. Zu denken ist dabei an Fälle, in denen sich eine Person nicht ausweist und die nähere Überprüfung nur auf dem Posten durchgeführt werden kann, oder wenn eine erste Kontrolle einen Deliktsverdacht weckt oder bereits bestehende Verdachtsgründe verstärkt werden (ALBERTINI/ARMBRUSTER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl., Basel 2014, N. 3 zu Art. 215 StPO). Gemäss Art.