d. abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird. Die polizeiliche Anhaltung darf nicht um ihrer selbst willen, ohne Grund oder aus beliebigen oder gar schikanösen Gründen stattfinden (WEDER, a.a.O., N. 8 zu Art. 215 StPO). Die Anhaltung kann die Verbringung einer Person auf den Polizeiposten umfassen, falls die Umstände es erfordern und dies im Rahmen der Verhältnismässigkeit liegt.