Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder, unter den Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2, zum Schutz privater Rechte, eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder Fahrzeugen oder nach anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird (Abs. 1). Die angehaltene Person kann auf einen Polizeiposten oder eine andere geeignete Stelle verbracht werden, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, oder wenn Zweifel an der