27 PolG kann die Kantonspolizei zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder, unter den Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2, zum Schutz privater Rechte, eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder Fahrzeugen oder nach anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird (Abs. 1).