Von besonderer Bedeutung ist im vorliegenden Fall die Unrechtmässigkeit des Handelns. Öffentlich-rechtliche Eingriffe wie etwa die vorläufige Festnahme wirken tatbestandsausschliessend bzw. rechtfertigend (DELON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N. 54 zu Art. 183 StGB). Dasselbe hat für das Verbringen auf den Polizeiposten im Rahmen einer polizeilichen Anhaltung zu gelten. Subjektiv muss sich der Vorsatz des Täters auch auf die Unrechtmässigkeit als objektives Tatbestandsmerkmal richten (DELON/RÜDY, a.a.O., N. 56 zu Art. 183 StGB).