12. Freiheitsberaubung 12.1 Tatbestand der Freiheitsberaubung Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die Tatbestandselemente der Freiheitsberaubung korrekt erläutert, worauf zu verweisen ist (pag. 425 ff. = S. 25 f. der Urteilsbegründung). Von besonderer Bedeutung ist im vorliegenden Fall die Unrechtmässigkeit des Handelns.