53 Z. 250). Es bestanden nach Ansicht der Kammer sodann auch keine objektiven Gründe, aufgrund derer D.________ als gefährlich hätte angesehen werden können. III. Rechtliche Würdigung 11. Vorbemerkungen Gegenstand der rechtlichen Beurteilung bildet vorliegend die Rechtmässigkeit polizeilicher Zwangsmassnahmen, insbesondere der Verbringung auf die Polizeiwache und die Durchführung einer Leibesvisitation.