7 Ausbildung des Beschuldigten verwendet wurden, waren weniger detailliert (pag. 345 Z. 13 ff.). Den Aussagen des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er den Grundsatz der Verhältnismässigkeit hinsichtlich einer Leibesvisitation nicht vordergründig auf die Frage, ob eine solche durchzuführen ist, bezog, sondern auf die Art und Weise der Durchführung (vgl. pag. 67 Z. 525 ff.). Er erachtet seine Handlungen insgesamt als verhältnismässig (pag. 67 Z. 538 f.). Der Beschuldigte selbst sah D.________ nicht als gefährlich an (pag. 53 Z. 250).