Zur körperlichen Durchsuchung als Standardprozedere Die Art und Weise, wie der Beschuldigte die Leibesvisitation vornahm, ist zwischen den Parteien unbestritten und es kann auf die dementsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Anklagevorwurf ist denn auch nicht in der Art und Weise, wie der Beschuldigte die Durchsuchung vornahm, begründet, sondern darin, dass er sie vornahm. Der Beschuldigte, sein Kollege E.___