Diese Aussagen erachtet die Kammer als glaubhaft und nachvollziehbar. Der Beschuldigte ging davon aus, dass seine Kollegen D.________ vor dem Verbringen in das Polizeifahrzeug vorschriftsgemäss abgetastet hatten, mit Sicherheit wusste er dies jedoch nicht (pag. 51 Z. 222 ff.; pag. 327 Z. 41 ff.). 10.3 Zur körperlichen Durchsuchung als Standardprozedere Die Art und Weise, wie der Beschuldigte die Leibesvisitation vornahm, ist zwischen den Parteien unbestritten und es kann auf die dementsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.