_ vor Ort zu überprüfen. Dass der Ausländerausweis von D.________ tatsächlich von schlechter Qualität bzw. zum Teil schlecht lesbar war, wie dies die Vorinstanz festhält bzw. der Beschuldigte behauptet, geht nicht direkt aus den Akten hervor. Eine Fotografie des betreffenden Ausweises ist nicht vorhanden. Zu Gunsten des Beschuldigten stützt die Kammer auf die Aussage des Beschuldigten ab, dass der Ausländerausweis von D.________ verbraucht war (vgl. pag. 49 Z. 186). Diese Tatsache ist jedoch von geringer Bedeutung.