10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Allgemeines Dem Beweisergebnis der Vorinstanz kann sich die Kammer nach eingehender Sichtung der Beweise anschliessen. Die nachfolgenden Ausführungen sind teils als Ergänzung und teils als Wiederholung zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen. Ansonsten wird auf die Beweiswürdigung in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (vgl. pag. 415 ff. = S. 20 ff. der Urteilsbegründung). Von vordergründiger Bedeutung sind im vorliegenden Fall folgende Sachverhaltsfragen: War die Personenkontrolle von D.________ durch den Beschuldigten am Ort der Anhaltung unmöglich?