Sie erscheine als Schutzbehauptung (pag. 526). Der Verteidiger des Beschuldigten bringt in Ergänzung des durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalts vor, gestützt auf das aufgebrachte, unkooperative und nicht nachvollziehbare Verhalten von D.________, habe der Beschuldigte den Verdacht gehabt, dass nebst dem ursprünglich angenommen SVG-Delikt sonst noch etwas vorliegen könnte. Der Beschuldigte habe sodann nicht gewusst, ob D.________ von seinen Kollegen vor Verbringung auf die Polizeiwache abgetastet worden sei.