9. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in Abweichung zum durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt lediglich vor, die Behauptung, dass die Fotografie und/oder die Schrift auf dem Ausweis von D.________, den dieser bei der Kontrolle vorgezeigt habe, von schlechter Qualität gewesen sein soll, werde durch das Beweisergebnis nicht gestützt (pag. 485). Sie erscheine als Schutzbehauptung (pag. 526).