Die körperliche Durchsuchung beförderte keine gefährlichen oder verbotenen Gegenstände zu Tage. Zum fraglichen Zeitpunkt, am 2. August 2012, gehörte es auf der Polizeiwache Biel zum Standardverfahren, eine Person, die zum alleinigen Verbleib in die Wartezelle verbracht wurde, zwecks Sicherheit im Sinne von Art. 250 Abs. 1 StPO vollständig körperlich zu durchsuchen, d.h. zu entkleiden. D.________ konnte am 2. August 2012 die Polizeiwache schliesslich um 16:00 Uhr verlassen.»