Sie gelangte nach eingehender Würdigung zu folgendem Beweisergebnis (pag. 423 f. = S. 24 f. der Urteilsbegründung): «Am 02.08.2012 um ca. 15,25 Uhr hielt der Beschuldigte D.________, geb. 20.01.1984, an, nachdem dieser ca. 15 Meter vor dem Kreisel Guisanplatz in Biel von links herkommend hinter einem stehenden Bus die Fahrbahn überquert hatte, sodass der Beschuldigte auf seinem Dienstmotorrad abbremsen musste. Der Beschuldigte war der Meinung, D.________ habe durch die Art und Weise, wie er die Fahrbahn überquerte, eine Verkehrsregelverletzung begangen.