7. Beweismittel Als Beweismittel liegen die schriftlichen Angaben des Beschuldigten im Journaleintrag vom 2. August 2012 (pag. 76), im Anzeigerapport vom 8. August 2012 (pag. 86 f.) und in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2013 im Strafverfahren gegen D.________ (pag. 35 ff. bzw. 109 ff.) vor. Der Beschuldigte wurde sodann mehrmals einvernommen und zwar zunächst als Zeuge im Strafverfahren gegen D.________ (pag. 133 ff.) und später im eigenen Strafverfahren als Beschuldigter (pag. 39 ff. und pag. 319 ff.). Auch D.________ wurde sowohl im eigenen Strafverfahren als Beschuldigter (pag.