Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, primär sei nicht der Sachverhalt, sondern die rechtliche Würdigung und mithin die Strafzumessung Gegenstand des Berufungsverfahrens (pag. 484). Der Beschuldigte hingegen bringt vor, zum Teil seien in Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts zusätzliche Sachverhaltselemente zu berücksichtigen (pag. 506). Diese Vorbringen betreffen insbesondere das Verhalten von D.________ vor Ort und auf der Polizeiwache. Umstritten ist sodann, ob die Schrift auf dem Ausländerausweis von D.________ schlecht lesbar war.