Somit hat das Berufungsgericht unabhängig von den Anträgen der Parteien erneut zu prüfen, ob und welche Straftatbestände die angeklagten Handlungen erfüllen. Der vorinstanzliche Freispruch von der angeblichen Freiheitsberaubung ist somit noch nicht rechtskräftig. Es bleibt bei der vollständigen Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Vom Amtes wegen wurde oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 479 und 481).