379 StPO). Derselbe Sachverhalt, für den die Generalstaatsanwaltschaft im Berufungsverfahren eine Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs beantragt, wurde von der Vorinstanz auch hinsichtlich des Tatbestands der Freiheitsberaubung geprüft. Die Generalstaatsanwaltschaft ficht in ihrer Berufung den Schuldpunkt in Bezug auf sämtliche in der Anklage (Strafbefehl vom 15. April 2014, pag. 185) geschilderten Handlungen an. Somit hat das Berufungsgericht unabhängig von den Anträgen der Parteien erneut zu prüfen, ob und welche Straftatbestände die angeklagten Handlungen erfüllen.