In der Tat beantragt die Generalstaatsanwaltschaft lediglich einen Schuldspruch wegen Amtsmissbrauchs und führt in ihrer Replik aus, ihrer Ansicht nach decke der Vorwurf des Amtsmissbrauchs den rechtserheblichen Sachverhalt vollumfänglich ab, weshalb sich eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung erübrige. Die Rechtsmittelinstanz ist in ihrem Entscheid weder an die Begründung noch an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO).