Der Beschuldigte macht geltend, der Freispruch der Vorinstanz bezüglich der angeblichen Freiheitsberaubung sei in Rechtskraft erwachsen. Denn entgegen der Angaben in der Berufungserklärung vom 23. Februar 2016 richte sich die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht gegen das gesamte Urteil. In der Tat beantragt die Generalstaatsanwaltschaft lediglich einen Schuldspruch wegen Amtsmissbrauchs und führt in ihrer Replik aus, ihrer Ansicht nach decke der Vorwurf des Amtsmissbrauchs den rechtserheblichen Sachverhalt vollumfänglich ab, weshalb sich eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung erübrige.