4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren volle Kognition zu (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Zufolge vollumfänglicher Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils hat die Kammer dieses in sämtlichen Punkten zu überprüfen. Der Beschuldigte macht geltend, der Freispruch der Vorinstanz bezüglich der angeblichen Freiheitsberaubung sei in Rechtskraft erwachsen.