Da sich sowohl die Generalstaatanwaltschaft (pag. 475) als auch der Beschuldigte (pag. 476) mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärten, wurde dieses mit Verfügung vom 19. April 2016 angeordnet (pag. 478). Am 19. Mai 2016 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 483 ff.). Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ nahm mit Eingabe vom 12. Juli 2016 zur Berufungsbegründung Stellung (pag. 504 ff.). Mit Replik vom 22. Juli 2016 hielt die Generalstaatsanwaltschaft an der Berufung fest (pag.