Sie erklärte die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil (pag. 465 ff). Nachdem sich der Beschuldigte innert Frist nicht vernehmen liess, forderte die Verfahrensleitung die Parteien mit Verfügung vom 29. März 2016 zur Erklärung auf, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einverstanden seien (pag. 471 f.). Da sich sowohl die Generalstaatanwaltschaft (pag. 475) als auch der Beschuldigte (pag. 476) mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärten, wurde dieses mit Verfügung vom 19. April 2016 angeordnet (pag.