2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland, vertreten durch Staatsanwältin C.________, mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 441). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 11. Februar 2016 reichte die Generalstaatsanwaltschaft am 23. Februar 2016 ebenfalls frist- und formgerecht die Berufungserklärung ein. Sie erklärte die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil (pag.