unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 12‘743.15 für die wirtschaftlichen Einbussen sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 9‘900.00 für die ungerechtfertigt ausgestandene Untersuchungshaft. Die Entschädigung wird mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO); und unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘968.00 und der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00, insgesamt ausmachend CHF 5‘968.00, an den Kanton Bern; sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 an den Beschuldigten.