Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 16.11.2015 insoweit in Rechtkraft erwachsen ist, als: festgestellt wurde, dass die F.________ GmbH ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. V des erstinstanzlichen Dispositivs). II.