18. DNA-Profil und übrige erkennungsdienstliche Massnahmen Wird ein Verfahren mit einem Freispruch abgeschlossen, so haben die zuständigen Behörden das DNA-Profil sowie die übrigen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu löschen, sobald die Rechtskraft eingetreten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. c des DNA-Profil-Gesetzes [SR 363; DNA-ProfilG] und Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). 19 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.