Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31.1.2011 E. 2.3 und 6B_758/2013 vom 11.11.2013 E. 1.2.1). Der Beschuldigte befand sich vom 5.11.2014 bis zum 9.1.2015, ausmachend 66 Tage, in Untersuchungshaft (vgl. pag. 4 ff.; pag. 97). Im vorliegenden Fall liegen Umstände vor, welche eine Reduktion der Entschädigung von CHF 200.00 erlauben. Der Beschuldigte befand sich weder eine besonders kurze noch lange Zeit in Untersuchungshaft, weshalb die Haftdauer nicht erschwerend ins Gewicht fällt. Die ihm vorgeworfenen Delikte wiegen nicht besonders schwer.