18 das Bundesgericht grundsätzlich CHF 200.00 pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6.8.2015 E. 1.3.1). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31.1.2011 E. 2.3 und 6B_758/2013 vom 11.11.2013 E. 1.2.1).