Vielmehr braucht es eine einzelfallgerechte Zumessung. Bei der Bemessung ist insb. zu beachten, dass die Wiedergutmachung mit zunehmender Haftdauer immer schwieriger wird, die Beeinträchtigung der sozialen Existenz des Betroffenen immer stärker wird und die psychische Belastung oftmals stark zunimmt. Dies muss sich auf die Bemessung der Genugtuung auswirken (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art.429). Im Fall einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet