Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung, insb. der Verhaftung massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten und die Belastung durch das Verfahren, bspw. durch extensive Medienberichterstattung. Es ist mithin eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, nach welcher es sich bspw. nicht rechtfertigen lässt, einheitliche Tagessätze als Entschädigung bei ungerechtfertigter Haft anzuwenden. Vielmehr braucht es eine einzelfallgerechte Zumessung.