17. Genugtuungsforderung des Beschuldigten Der Beschuldigte macht des Weiteren gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO eine Genugtuung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft von 66 Tagen, ausmachend CHF 13‘200.00 (pro Tag CHF 200.00), geltend (pag. 584 f.). Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Sie orientiert sich an der Genugtuung aufgrund von rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen nach Art.