Im Januar 2015 wurden dem Beschuldigten zudem 7 Taggelder zu wenig ausbezahlt (vgl. pag. 626). Dem Beschuldigten ist folglich aufgrund der Untersuchungsmaxime eine höhere Entschädigung zu gewähren, als von der Verteidigung beantragt wurde. Die Verteidigung macht ferner die fehlenden AHV-Arbeitgeberbeiträge geltend. Dieser Anspruch ist begründet, zumal nach Art. 22a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) die Arbeitgeberbeiträge der AHV durch die Arbeitslosenversicherung geleistet werden. Ferner erhielt der Beschuldigte keine Kinderzulagen.