gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO zu erstatten ist. Der Monat November 2014 hatte 20 Arbeitstage, welche mit Taggeldern zu entschädigen sind. Entsprechend den Angaben der Arbeitslosenkasse wären im Dezember 2014 ferner 23 Arbeitstage vergütet worden (vgl. pag. 626 und Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2010 vom 21.3.2011 E. 4 – wonach pro Woche fünf Taggelder zu entschädigen sind, auch wenn die auf einen Werk- oder Arbeitstag entfallenden Taggelder Feiertage betreffen). Im Januar 2015 wurden dem Beschuldigten zudem 7 Taggelder zu wenig ausbezahlt (vgl. pag. 626).