der Beschuldigte befand sich vom 5.11.2014 bis zum 9.1.2015 in Untersuchungshaft, vgl. pag. 4 ff.; pag. 97). Der Beschuldigte erhielt für den Monat November und Dezember 2014 keine Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, weil er sich in Haft befand und aus diesem Grund nicht vermittlungsfähig war. Für Januar 2015 erhielt er gemäss eigenen Angaben 5 Taggelder zu wenig ausbezahlt. Gemäss Angaben der Arbeitslosenkasse wurden die fehlenden Arbeitslosenentschädigungen dem Beschuldigten weder nachbezahlt noch habe er Anspruch darauf, diese zu einem späteren Zeitpunkt einzufordern (pag. 625 f.). Es ist ihm folglich in der Höhe der entgangenen Entschädigung ein Schaden entstanden, der ihm